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   FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01   

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FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01 (https://dejure.org/2001,9764)
FG Köln, Entscheidung vom 20.09.2001 - 10 K 680/01 (https://dejure.org/2001,9764)
FG Köln, Entscheidung vom 20. September 2001 - 10 K 680/01 (https://dejure.org/2001,9764)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wesentliche Beteiligung: - Zahlungen auf Bürgschaftsverpflichtung bei § 17 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    EStG § 17 Abs. 4
    Auflösungsverlust bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 18
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97

    Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01
    Denn nach dem BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97 (BFH/NV 2001, 761) komme eine frühere Berücksichtigung des Auflösungsverlustes nur in Betracht, wenn aufgrund des Inventars und der Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 der Konkursordnung - KO-) oder einer Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) ohne weitere Ermittlungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken werde und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erscheine.

    Weder die Kläger noch der Konkursverwalter haben vorgetragen, in diesen Akten befinde sich eine Zwischenrechnungslegung des Konkursverwalters aus dem Jahr 1994, nach der erst im Jahr der Zahlung auf die Bürgschaftsschuld damit zu rechnen war, dass das Vermögen der GmbH die Schulden nicht mehr deckte und ein Zwangsvergleich ausgeschlossen erschien (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    b) Die Entstehung eines nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlusts setzt neben der zivilrechtlichen Auflösung der Gesellschaft weiter voraus, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen kann; es muss ferner feststehen, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339 und vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 m.w.N.).

    aa) Im Fall der Auflösung mit anschließender Liquidation ist der Auflösungsverlust regelmäßig erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem das Liquidationsverfahren abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97 (BFH/NV 2001, 761) und vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91 (BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162).

    Die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft und ihre Löschung im Handelsregister haben ihre Vollbeendigung zur Folge (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 m.w.N.).

    Bei strenger Beachtung des Realisationsprinzips werden nicht nur die Schwierigkeiten bei Ermittlung und Bewertung des Gesellschaftsvermögens und Prognosen über den vermutlichen Ausgang des Konkursverfahrens vermieden; es kommt hinzu, dass bei der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht sicher ist, ob es zu einer Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einem endgültigen Liquidationsverlust der Gesellschafter kommen wird (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Ohne diese Voraussetzungen kann der Auflösungsgewinn oder -verlust des wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht bereits im Jahr der zivilrechtlichen Auflösung der Kapitalgesellschaft erfasst werden (BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens ist der Auflösungsverlust grundsätzlich erst realisiert, wenn der Konkursverwalter die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens oder das Unternehmen im Ganzen veräußert und mit dem letzten Geschäftsvorfall die Grundlage für die Schlussverteilung geschaffen hat (BFH-Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343 und vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

    Zwar haben die Kläger trotz Aufforderung durch den Berichterstatter weder Inventar und Konkurseröffnungsbilanz des Konkursverwalters (§§ 123, 124 der Konkursordnung - KO-) noch eine Zwischenrechnungslegung (§ 132 Abs. 2 KO) vorgelegt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

  • BFH, 25.01.2000 - VIII R 63/98

    Auflösungsverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01
    Die Dauer eines Konkursverfahrens ist nicht abzuschätzen; das gilt vor allem dann, wenn umfangreiches Betriebsvermögen mit erheblichen stillen Reserven abzuwickeln ist (BFH-Urteil in BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343).

    Im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens ist der Auflösungsverlust grundsätzlich erst realisiert, wenn der Konkursverwalter die einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens oder das Unternehmen im Ganzen veräußert und mit dem letzten Geschäftsvorfall die Grundlage für die Schlussverteilung geschaffen hat (BFH-Urteile vom 25. Januar 2000 VIII R 63/98, BFHE 191, 115, BStBl II 2000, 343 und vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761).

  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94

    Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01
    Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339 m.w.N.).

    b) Die Entstehung eines nach § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlusts setzt neben der zivilrechtlichen Auflösung der Gesellschaft weiter voraus, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr rechnen kann; es muss ferner feststehen, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339 und vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001, 761 m.w.N.).

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01
    Der Auflösungsverlust ist stichtagsbezogen zu ermitteln (Realisationsprinzip; vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, 308, BStBl II 1985, 428).

    Da der Auflösungsgewinn oder -verlust nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln ist, soweit nicht die Eigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG Abweichungen von diesem Grundsatz erfordert, ist insbesondere das Realisationsprinzip zu beachten (BFH-Urteile in BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428; vom 7. Juli 1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25 a.E.; vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648).

  • BFH, 03.06.1993 - VIII R 81/91

    Zum Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsgewinns oder -verlustes gem. § 17

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01
    aa) Im Fall der Auflösung mit anschließender Liquidation ist der Auflösungsverlust regelmäßig erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem das Liquidationsverfahren abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97 (BFH/NV 2001, 761) und vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91 (BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01
    Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde (in diesem Fall ist der Auflösungsverlust bereits bei Ablehnung des Antrags auf Konkurseröffnung entstanden, vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 22/92, BFH/NV 2001, 691) oder die Gesellschaft bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war.
  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01
    Da der Auflösungsgewinn oder -verlust nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung zu ermitteln ist, soweit nicht die Eigenart der Gewinnermittlung nach § 17 EStG Abweichungen von diesem Grundsatz erfordert, ist insbesondere das Realisationsprinzip zu beachten (BFH-Urteile in BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428; vom 7. Juli 1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25 a.E.; vom 21. Dezember 1993 VIII R 69/88, BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648).
  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 32/96

    Nachträgliche AK; Verluste aus eigenkapitalersetzenden Bürgschaften

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01
    So ist die Bürgschaftsschuld nach dem BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 32/96 (BFH/NV 1999, 922) abzuzinsen, wenn die Bürgschaftszahlungen in Raten erfolgen.
  • BFH, 26.01.1999 - VIII R 50/98

    Darlehensverlust bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01
    Das gilt auch für die Verpflichtung eines Gesellschafters aus einer Bürgschaft, wenn der Bürgschaftsgläubiger seinen Anspruch geltend gemacht hat oder wenn mit einer Inanspruchnahme des Bürgen ernstlich zu rechnen war (BFH-Urteil vom 26. Januar 1999 VIII R 50/98, BFHE 188, 295, BStBl II 1999, 559).
  • BFH, 26.10.1998 - I B 3/98

    Terminsverlegung

    Auszug aus FG Köln, 20.09.2001 - 10 K 680/01
    Es besteht keine Möglichkeit, trotz des Fehlens erheblicher Gründe einem Antrag auf Terminsaufhebung oder -verlegung stattzugeben (BFH-Beschlüsse vom 30. Januar 1997 I B 79/96, BFH/NV 1997, 671, 673 und vom 26. Oktober 1998 I B 3/98, BFH/NV 1999, 626).
  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 56/88

    Steuerliche Anrechnung eines Anteils an einem Liquidationsverlust - Erwerb von

  • BFH, 30.01.1997 - I B 79/96

    Ablehnung eines Richters wegen Befagenheit

  • FG Köln, 24.10.1996 - 5 K 2101/96
  • FG Niedersachsen, 19.03.2002 - 13 K 180/99

    Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24. April 1997 ausgeführt, dass für die steuerliche Qualifikation von Bürgschaftsaufwendungen als Werbungskosten nicht der Zeitpunkt der Inanspruchnahme, sondern der Zeitpunkt der Hingabe des Bürgschaftsversprechens entscheidend ist (BFH vom 24. April 1997 IV R 42/96 BFH/NV 1997, 837; auch BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VI R 55/84, BFH/NV 1990, 23; Urteil des FG Köln vom 20. September 2001 10 K 680/01; StEd 2001, 675).
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